3G-Regelung für Trainer*innen
Nach § 4 Abs. 4 der 15. BayIfSMV für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige eine spezielle Regelung. Der Zugang zu Sportstätten darf demnach durch Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt nur erfolgen, soweit diese geimpft oder genesen sind oder getestet sind (3G-Regelung). Besteht kein Kundenkontakt, bleibt es bei den bisherigen Vorgaben des § 28b Abs. 1 IfSG – hierbei gilt dann die 3G-Regelung.
Quelle: https://www.bfv.de/der-bfv/corona-pandemie/bfv-infos-corona-pandemie-fussball-bayern
2G-Plus in den Hallen
Die 2G-plus-Regelung (geimpft, genesen, unter 14 Jahre und zusätzlich getestet) gilt fortan nur noch für Sport in der Halle, im Freien kommt die 2G-Regelung (geimpft, genesen, unter 14 Jahre) zum Tragen. Für Zuschauer*innen von Sportveranstaltungen gilt weiterhin 2G-plus.
Quelle: https://www.bfv.de/der-bfv/corona-pandemie/bfv-infos-corona-pandemie-fussball-bayern